Frank Schäffler

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Berechnung von lebenslänglichen Leistungen

Zur Bestimmung des Kapitalwertes einer lebenslänglichen Leistung wird der Jahreswert des Rechts (z. B. der Mieteinnahme) mit einem sog. Vervielfältiger multipliziert. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelt und regelmäßig in Tabellen vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Die derzeitige Sterbetafel des Bundesministeriums der Finanzen legt fest: „Der Kapitalwert ist nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden“. Entsprechende Regelungen kommen u. a. bei Nießbrauch- bzw. Wohnrechten oder bei der Besteuerung von Leibrenten zur Geltung.

FDP-Finanzexperte Frank Schäffler befragte dazu die Bundesregierung. Die Antwort liegt nun vor. Zur Berechnung von sogenannten lebenslänglichen Leistungen kommt es demnach u.a. bei der Vererbung mit Nießbrauch oder der Besteuerung von Leibrenten. Der wohl eingängigste Fall ist die Schenkung einer Wohnung, bei der die Eltern das Wohnrecht behalten. Der Wert des Wohnrechts (in dem Fall die lebenslängliche Leistung) wird dann anhand der Lebenserwartung und dem Zinssatz (derzeit 5,5 Prozent) berechnet. „Ein Zinssatz von 5,5 Prozent ist vollkommen realitätsfremd. Die letzte Anpassung für die Berechnung erfolgte unter Adenauer vor über 67 Jahren. Die Bundesregierung sollte entsprechende Änderungen vornehmen, um Ungerechtigkeiten bei der Erbschaftssteuer zu vermeiden“, bewertet Schäffler die Antwort der Bundesregierung.

Die Kleine Anfrage sowie die Antwort kann unter folgendem Link eingesehen werden: Kleine Anfrage Berechnung von lebenslänglichen Leistungen

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