Frank Schäffler

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Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht bei Kryptowährungen und Token

Bild: Deutscher Bundestag – German Parliament. Mark Hillary. (CC BY 2.0)  von Flickr.

Das Kammergericht Berlin hat geurteilt, dass der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft bzw. keine Straftat darstellt, weil es sich dabei weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Daher sei auch keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich (Aktenzeichen: 161 Ss 28/18).

Frank Schäffler initiierte hierzu folgende Kleine Anfrage.

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