Finanzanlagenvermittler sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Seit 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. einer anerkannten staatlichen Stelle – entweder von der Kreisverwaltung oder dem Gewerbeamt. Zudem müssen sich Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vermittlerregister ihrer IHK registrieren lassen. Im Jahr 2017 ließ die Bundesregierung noch verlauten: „Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern“ (Bundestagsdrucksache 18/11337). Im gemeinsamen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde dann jedoch festgehalten, dass die Aufsicht für Finanzanlagenvermittler zukünftig auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden soll.
Nach dem aktuellen Stand der Umsetzung dieses Ziels erkundigte sich FDP-Finanzexperte Frank Schäffler in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung. Die Antwort liegt nun vor. Dazu erklärt Frank Schäffler: „Die Finanzanlagevermittler und -Berater unter das Regime der BaFin zu stellen ist ein Irrweg. Die meisten Betroffenen werden das ökonomisch nicht überleben, da die Aufsichtskosten der BaFin für große Banken vielleicht noch tragbar sind, für Einzelunternehmer aber nicht. Die bankenunabhängige Beratung und Vermittlung wird in Deutschland geschwächt, obwohl sie eigentlich gestärkt werden müsste. Was nützt es den Anlegern, wenn die Vermittler und Berater künftig unter ein Haftungsdach schlüpfen müssen, das dann ein Eigenkapital von 25.000 Euro vorweisen kann? Die Regierung suggeriert eine Scheinsicherheit für die Anleger, die am Ende von den Anlegern bitter bezahlt werden muss.“
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage ist unter nachfolgendem Link einsehbar: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/081/1908105.pdf