Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass – angesichts der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land NRW in Münster (Verfahren ENERTRAG AG./.Gemeinde Stemwede) vom 14.03.2019, wonach die 53.Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Stemwede zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) (besonders das Gebiet „Babbelage“ und östlicher Bereich „Blockhorns Horst“ betreffend) teilweise für unwirksam erklärt worden ist (https://www.westfalen-blatt.de/OWL/Kreis-Minden-Luebbecke/Stemwede/3702485-Gericht-in-Muenster-sieht Fehler-im-Stemwedes-Flaechennutzungsplan-Windkraft-Gemeinde-verliert-vor-OVG) – die luftfahrtrechtlichen Belange nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) im Interesse der Landesverteidigung und der notwendigen Belange der Bundeswehr bezüglich Hubschrauber(nacht)Tiefflügen und den zu nutzenden Streckenkorridoren aus militärischer Sicht rechtssicheren und für die Bundeswehr planbaren Vorrang vor potentiell beantragter Windkraftnutzung haben?
Die Antwort der Bundesregierung können Sie folgendem Link entnehmen: Luftfahrtrechtliche Belange im Zusammenhang mit Flächennutzungsplan Windkraft Stemwede