Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro dürfen Unternehmen jedem Mitarbeiter pro Monat eine Sachleistung gewähren. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen dafür Steuern und Sozialabgaben. Dabei werden alle Sachzuwendungen eines Monats zusammengerechnet.
Nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde bei Abschluss und Beitragszahlung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) durch den Arbeitgeber die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge für bestimmte Konstellationen für anwendbar erklärt. Das gilt für alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldleistung verlangen kann. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte zunächst die allgemeine Umsetzung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung mittels Nichtanwendungserlass bzw. Verzicht auf eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verhindert. Der ursprüngliche Referentenentwurf hätte diese Praxis gesetzlich manifestiert und die Anwendung der steuerlichen Freigrenze des § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Sachbezüge auf die bKV ausgeschlossen. Am 28. Juni wurde dann die BFH-Rechtsprechung unkommentiert veröffentlicht.
Die Regelung zur Änderng des § 8 Absatz 2 EStG hat keinen Eingang in den Kabinettsentwurf gefunden.
FDP Finanzexperte Frank Schäffler befragte dazu die Bundesregierung. Die Antwort liegt nun vor. Sie kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/131/1913189.pdf